Auszeit für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige brauchen auch mal Erholung. Was viele nicht wissen: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine stationäre Reha-Maßnahme, um körperliche und psychische Erschöpfung behandeln zu lassen.

Alle vier Jahre Anspruch auf Reha
Pflegepersonen sind oft stark belastet. Während sie sich um andere Menschen kümmern, vernachlässigen sie ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden. Die Folgen: Überforderung, Depressionen, Schlaflosigkeit, Erschöpfung oder körperliche Symptome wie etwa Kopf-, Rücken- und Gelenkschmerzen.
Laut Sozialgesetzbuch V haben pflegende Angehörige alle vier Jahre Anspruch auf eine meist dreiwöchige Reha. Die Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Die Auszeit muss beantragt werden. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt das in der Regel über die Hausärztin oder den Hausarzt. Wichtig ist, dass die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme gut begründet wird. In besonderen Fällen – etwa wenn sich der eigene Gesundheitszustand verschlechtert hat oder die pflegebedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss – können Reha-Maßnahmen auch in einem kürzeren Abstand genehmigt werden.
Maßnahme oft spätestens beim zweiten Anlauf genehmigt
Bei einer Reha steht die oder der pflegende Angehörige im Mittelpunkt. Unterschieden wird in Vorsorgekuren, die der Erholung und Erhaltung der Gesundheit dienen, und Rehas, die bestehende Erkrankungen behandeln und die Resilienz stärken. In vielen Kliniken kann die oder der Pflegebedürftige mitgebracht werden. Dafür muss ein spezieller Antrag gestellt werden. Für Eltern, die ein schwerbehindertes Kind pflegen, ist auch eine Mutter-/Vater-Kind- Kur möglich.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, können Angehörige Widerspruch einlegen. Häufig wird die Maßnahme beim zweiten Anlauf genehmigt. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, können Betroffene dagegen klagen. Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne, ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Fragen Sie einfach in Ihrer Geschäftsstelle nach!