Kategorie Pflege zu Hause

Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige

Viele Pflegebedürftige in Schleswig-Holstein leben zuhause. Sie werden in der Regel von Angehörigen und durch einen Pflegedienst versorgt. Aber auch Nachbarschaftshelfer können sie im Alltag unterstützen und entlasten. 

© VdK

Wer kann den Entlastungsbetrag für was nutzen?

Zur Unterstützung im Alltag steht pflegebedürftigen Menschen der sogenannte Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zur Verfügung. Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 haben einen Anspruch darauf (§ 45 b SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI). Das Geld wird jedoch nicht automatisch ausbezahlt. Wer Leistungen in Anspruch genommen hat, reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhält dann eine Erstattung. Lange Zeit wurden nur professionelle Dienstleister anerkannt. Seit einigen Jahren können auch Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer zugelassen werden und so Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen im Alltag unterstützen und entlasten. Für dieses Ehrenamt wird eine Aufwandsentschädigung von maximal 8 Euro pro Stunde bezahlt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachbarschaftshelfer beim Landesamt für soziale Dienste registriert ist.

Welche Aufgaben dürfen Nachbarschaftshelfer übernehmen?

Vor allem geht es um Entlastung im Alltag - zum Beispiel Begleitung zum Einkauf, bei Fahrten zum Arzt oder Behörden, gemeinsames Kochen, Friedhofsbesuch oder Impulse zur Pflege sozialer Kontakte geben. Möglich sind auch kleine Hilfen im Haushalt wie Blumenpflege. Nicht dazu gehören etwa Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Entsorgung von Sperrmüll oder der Straßen- und Winterdienst.

Daneben kann Nachbarschaftshilfe zur gemeinsamen Freizeitgestaltung genutzt werden, zum Beispiel Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Basteln oder die Unterstützung beim Hobby des Pflegebedürftigen.

Welche Voraussetzungen bringen Nachbarschaftshelfer mit?

Nachbarschaftshelfer werden beim Landesamt für soziale Dienste auf Antrag registriert, wenn Voraussetzungen erfüllt sind. Vorgaben sind, dass sie

  • nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der leistungsberechtigten Person leben
  • nicht mit der leistungsberechtigten Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
  • keine Tätigkeit als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der leistungsberechtigten Person ausüben
  • einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs zur Nachbarschafshilfe im Umfang von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolviert haben bzw. den Nachweis innerhalb der nächsten sechs Monate nach der Registrierung erbringen

    Eine Liste von Kursanbietern findet sich Externer Link:hier.

  • maximal 30 Stunden je Kalendermonat pflegebedürftige Personen unterstützen
  • für die Unterstützungsleistung lediglich eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro je Stunde erhalten
  • eine Haftpflichtversicherung haben.

Wo bekommen Nachbarschaftshelfer den Antrag?

Seit Ende 2022 ist das Landesamt für soziale Dienste zentrale Anlaufstelle für die Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein. Interessierte erhalten hier alle notwendigen Informationen.

Kontakt:

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Steinmetzstr. 1-11
24534 Neumünster
Telefon: 04321 913-707
E-Mail: Externer Link:alltagsfoerderung@lasd.landsh.de
Homepage: Externer Link:www.lasd.schleswig-holstein.de

Wichtig zu wissen: Beim Landesamt für soziale Dienste findet keine Vermittlung von Nachbarschaftshelfern statt. Tipp: Wer pflegebedürftig ist, wendet sich am besten an den nächsten Pflegestützpunkt. Adressen finden sich Externer Link:hier.

Wie unterstützt der VdK?

Der Sozialverband VdK Nord setzt sich für eine menschenwürdige Pflege ein, die die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen sichert. Außerdem machen wir uns für pflegende Angehörige stark, damit diese mehr Anerkennung, mehr finanzielle Unterstützung und mehr Hilfe erhalten.

Informationen über unsere Sozialrechtsberatung finden Sie Externer Link:hier.