Kategorie Rente

Steuern im Ruhestand

Von: Kirsten Enge

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt für das Jahr 2024 für Alleinstehende 11.784 Euro und für Verheiratete 23.568 Euro.

Trotz Steuerpflicht müssen viele Rentner nichts an den Fiskus zahlen. © VdK

Rente: Steuerpflicht selbst prüfen

Das Finanzamt fordert Rentner nicht automatisch zur Steuererklärung auf. Diese müssen deshalb selbst im Blick behalten, ob sie steuerpflichtig sind. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Auch wer nur eine gesetzliche Rente bezieht, kann über die Jahre durch Rentenerhöhungen in die Steuerpflicht rutschen.

Dies bedeutet aber nicht, dass dann tatsächlich Steuern fällig werden. Abzüge wie Krankheitskosten, Kosten für Versicherungen, Handwerker oder Spenden können die Steuerlast senken und dafür sorgen, dass die Rente steuerfrei bleibt.

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Rentenbescheinigung liefert Steuerinfos automatisch

Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ist, erfahren Rentner aus der sogenannten Rentenbezugsbescheinigung. Diese verschickt die Deutsche Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) nach eigenen Angaben mit Beginn des Jahres per Post. Die Übersicht enthält alle Angaben zur Rente, die für die Steuererklärung notwendig sind. Die Rentenbezugsbescheinigung muss einmal bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung angefordert werden. Danach wird sie automatisch per Post zugestellt. 

Die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung übermittelt diese Daten auch an die Finanzämter, wie sie auf ihrer Webseite mitteilt. Steuerpflichtige müssen sie deshalb nicht mehr in die Anlagen „R“ und „Vorsorgeaufwand“ eintragen. Dies gilt nicht für die elektronische Steuererklärung, etwa über das Elster-Portal. Wer eine mögliche Rückerstattung vorab errechnen lassen möchte, muss die Daten eingeben. 

Fristen für die Steuererklärung

Die Steuererklärung 2024 muss dem Finanzamt bis zum 31. Juli 2025 vorliegen. Unterstützen ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026. Bei einer freiwilligen Steuererklärung endet die Frist am 31. Dezember 2028. Bei triftigen Gründen kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

Hinzuverdienst steuerpflichtig?

Je nach Jahr des Renteneintritts bleibt ein Teil der Rente steuerfrei. Wer etwa im Jahr 2024 in Rente gegangen ist, zahlt auf 83 Prozent der Rente Steuern. 17 Prozent bleiben als sogenannter Rentenfreibetrag steuerfrei. Diese Prozentsätze gelten für die gesetzliche Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert, so die VLH. Rentenerhöhungen sind komplett steuerpflichtig.

Auch der Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente kann steuerpflichtig sein. Der Grundrentenzuschlag muss dagegen nicht versteuert werden. Dieser Teil der Rente wird nicht in die steuerpflichtigen Einkünfte einbezogen.

Zu steuerrechtlichen Fragen kann der Sozialverband VdK nicht beraten. Hier helfen die Lohnsteuerhilfevereine weiter.