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Verhinderungspflege: VdK klagt wegen verkürzter Verjährungsfrist

Der VdK stößt ein Musterstreitverfahren gegen eine neue Regelung zur Erstattung von Kosten für Verhinderungspflege an. Durch kürzere Fristen für Anträge können viele Pflegehaushalte Geld verlieren.

In bestimmten Fällen übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege. © picture alliance/Zoonar/Robert Kneschke

Vier-Jahres-Verjährung bei Verhinderungspflege gestrichen

Wenn eine Pflegeperson vorübergehend zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt, springt in bestimmten Fällen die Pflegekasse ein. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 übernimmt sie die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege beziehungsweise Verhinderungspflege. Oft geht dabei der oder die Pflegebedürftige finanziell in Vorleistung und lässt sich die Kosten der Ersatzpflege im Nachgang von der Pflegekasse erstatten. 

Der VdK hat in den vergangenen Monaten von seinen Mitgliedern Hinweise erhalten, dass Pflegekassen im Jahr 2026 Erstattungsanträge für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 abgelehnt haben. Die Grundlage dafür ist ein neues Gesetz (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege), das seit dem 1. Januar 2026 gilt und die Erstattungsfrist für Kosten der Verhinderungspflege verkürzt.

Früher wurden Kosten bis zu vier Jahre nach dem Entstehungsjahr erstattet, für geleistete Ersatzpflege im Jahr 2022 konnten beispielsweise bis Ende 2026 Anträge gestellt werden. Jetzt muss der Anspruch spätestens bis zum Ende des Folgejahres geltend gemacht werden. Die Erstattung von Kosten aus dem Jahr 2024 war demnach nur noch bis 31. Dezember 2025 möglich. Kurz gesagt: Wer sich auf die seit 50 Jahren geltende Vier-Jahres-Verjährung verlassen hat, kann seit diesem Jahr bei der Kostenerstattung für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 plötzlich leer ausgehen.

Keine Übergangsregel

Der VdK kritisiert, dass die Neuregelung zu den verkürzten Fristen ohne eine Übergangsregel wirksam geworden ist. Da zwischen der Verkündung am 29. Dezember 2025 und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2026 mit nur zwei vollen Tagen ein sehr kurzer Zeitraum lag, hatten Betroffene quasi keine Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten“, erklärt der Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK, Holger Lange.

Der VdK geht nun rechtlich gegen diese aus seiner Sicht unangemessene Verfahrensweise bei der Fristverkürzung vor, weil sie in Pflegehaushalten zu finanziellen Nachteilen führen kann. Er hat bereits mehrere Musterverfahren für VdK-Mitglieder angestoßen. In einem Verfahren geht es dabei um eine minderjährige Person, die gepflegt werden muss. Weitere Musterklagen werden vorbereitet In bestimmten Fällen übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege.

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