Kategorie VdK-Zeitung

Lücken im Rentenverlauf schließen

Rund 180.000 Versicherte zahlten zuletzt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, um Abschläge bei vorzeitiger Rente auszugleichen oder vorgeschriebene Wartezeiten zu erfüllen.

Im Ruhestand zahlt sich aus, wenn regelmäßig Rentenbeiträge eingezahltworden sind. © picture alliance/Zoonar/Iuliia Zavalishina

Wie hoch freiwillige Rentenbeiträge sein können

Grundsätzlich gilt eine Pflichtversicherung aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden in der Regel je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Freiwillig versichern können sich beispielsweise Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene wie Hausfrauen. Auch Deutsche, die im Ausland leben, können Beiträge zahlen.

Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann jeder selbst festlegen. Derzeit können sie zwischen 112,16 Euro und 1571,70 Euro pro Monat liegen. Ein Grund für die freiwillige Versicherung kann sein, dadurch die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen. Wer 45 Versicherungsjahre
vorweisen kann, kann vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Um die 45-Jahre-Wartezeit zu erreichen, können auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen genutzt werden, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung vorliegen.

Als Beispiel nennt die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung eine 62-Jährige, die inzwischen als Handwerkerin selbstständig ist und 43 Jahre Rentenzeiten vorweisen kann. Um die zwei fehlenden Jahre zu erreichen, zahlt sie freiwillig den Mindestbeitrag in die Rentenversicherung ein. So kann sie mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Bis zu welchem Zeitpunkt Nachzahlungen für Ausbildungszeiten möglich sind

Freiwillige Zusatzbeiträge können aber auch bereits pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Rentenversicherung leisten, um bei einem vorzeitigen Renteneintritt ab 63
Jahren Abschläge auszugleichen. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat. Mit einer Ausgleichszahlung, die ab dem 50. Lebensjahr möglich ist, kann der oder die Versicherte den Abschlag ganz oder teilweise kompensieren.

Darüber hinaus können Pflichtversicherte mit freiwilligen Rentenbeiträgen Nachzahlungen für
Ausbildungszeiten leisten. Wer das machen möchte, muss die Nachzahlung spätestens bis zum 45.
Geburtstag beantragen. Einen entsprechenden Antrag und weitere Informationen rund um freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bietet die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite an.