Kategorie Sozialrecht

Sozialrecht: Das ändert sich 2026

2026 treten im Sozialrecht zahlreiche Veränderungen in Kraft. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Auch 2026 gibt es zahlreiche Änderungen im Sozialrecht. © Canva Bilddatenbank

Bemessungsgrenzen

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen auf 69.750 Euro im Jahr, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 101.400 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt künftig bei 77.400 Euro jährlich.

Bürgergeld

Es bleibt bei den monatlichen Regelsätzen: 563 Euro für Alleinlebende und Alleinerziehende bzw. die gestaffelten Beträge für Paare, Kinder und Jugendliche sowie für Menschen in stationären Einrichtungen. Die Bundesregierung arbeitet aber daran, den Begriff Bürgergeld durch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zu ersetzen und legt mehr Wert auf fristgerechte Mitwirkung.

Ehrenamt

Die Ehrenamtspauschale erhöht sich zum Jahresanfang von 840 auf 960 Euro jährlich.

Eingliederungshilfe

Der Freibetrag für Leistungsberechtigte soll auf 71.190 € steigen, Einkommen und Vermögen des Partners nicht mehr herangezogen werden.

GKV-Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 2,5 auf 2,9 Prozent. Der Wert gibt vor, wie hoch die Beiträge im Jahr durchschnittlich liegen dürften. Tatsächlich liegt er aber schon jetzt bei 3,13 %.Welche Beitragshöhe tatsächlich gilt, hängt weiterhin von der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei einer Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

Kindergeld und Kinderkrankengeld

Das Kindergeld steigt zum Jahresanfang um 4 Euro auf 259 Euro pro Monat. Die verlängerten Anspruchszeiten für das Kinderkrankengeld bleiben bestehen: 15 Arbeitstage je Kind und Jahr, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage.

Landesblindengeld

Das Landesblindengeld steigt in Schleswig-Holstein ab April auf 350 € (Minderjährige: 250 €) – und bleibt trotzdem das niedrigste in Deutschland.

Leistungsauszahlungen

Sozialleistungen sollen künftig grundsätzlich per Überweisung erfolgen. Barzahlungen werden auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn eine Kontoeröffnung nicht möglich ist. Bei Rentenzahlungen ist diese Ausnahme nicht vorgesehen.

Mindestlohn und Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahresanfang von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Minijob-Grenze erhöht sich gleichzeitig von 556 auf 603 Euro im Monat. Wer sich im Minijob einst gegen die Rentenversicherungsbeiträge entschieden hat, erhält im Laufe des Jahres – frühestens ab Juni – einmalig die Möglichkeit, diese Entscheidung rückgängig zu machen.

Pflege

Das gemeinsame Entlastungsbudget von bis zu 3.539 Euro pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kann 2026 erstmals ganzjährig flexibel genutzt werden.

Leistungen der Verhinderungspflege sind nur noch für das laufende sowie das unmittelbar vorherige Jahr abrechenbar. 

Zur Jahresmitte könnte ein Familienpflegegeld eingeführt werden, das ähnlich wie das Elterngeld funktioniert und rund 65 Prozent des Nettoeinkommens ersetzt, wenn Angehörige ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege reduzieren. 

Auch eine Begrenzung der Eigenanteile in Pflegeheimen wird diskutiert, im Raum steht ein monatlicher Höchstbetrag von etwa 1.000 Euro.

Rente

Zur Jahresmitte wird erneut eine Rentenerhöhung erwartet, voraussichtlich um rund 3,7 Prozent.

Mit der Aktivrente können Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, jährlich maximal 24.000 Euro.

Der steuerfreie Grundfreibetrag für Rentner steigt zum Januar auf 12.348 Euro pro Person, für Ehepaare gilt wie immer der doppelte Wert.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze läuft weiter: Wer im zweiten Halbjahr 1961 geboren ist, erreicht die reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für die Jahrgänge Anfang 1962 gelten 66 Jahre und acht Monate, anschließend erhöht sich die Grenze schrittweise weiter bis auf 67 Jahre für die Jahrgänge ab 1964. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt bestehen und ermöglicht einen abschlagsfreien Übergang bei 45 Versicherungsjahren, insbesondere für die Jahrgänge 1961 und 1962.

Der volle Grundrentenzuschlag wird bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 1.491 Euro für Alleinstehende und 2.326 Euro für Paare gewährt. 

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf 2026 bis zu 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 41.527,50 Euro.

Schwerbehinderung und Renteneintritt

Der bisherige Vertrauensschutz für schwerbehinderte Menschen entfällt. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 ist eine abschlagsfreie Rente erst mit 65 möglich. Ein Rentenbeginn ab 62 Jahren bleibt erlaubt, jedoch mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Ein früherer Eintritt als mit 62 ist künftig ausgeschlossen.

Richtig auf Rente mit Schwerbehinderung vorbereiten

  1. Frühzeitig beraten lassen

    Die Deutsche Rentenversicherung kann individuell berechnen, welcher Rentenbeginn am sinnvollsten ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt. Die Prüfung sorgt dafür, eine gute Entscheidung zu treffen.

  2. Möglichkeit freiwilliger Einzahlungen prüfen

    Ab dem 50. Lebensjahr können freiwillige Beiträge geleistet werden, um spätere Abschläge etwas zu mindern. Diese Zahlungen sind steuerlich absetzbar und erhöhen dauerhaft die spätere Rente.

  3. Flexi- oder Teilrente als Übergang prüfen

    Mit einer Flexi- oder Teilrente kann man bereits einen Teil der Rente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten, zum Beispiel auch in einem steuerfreien Minijob. Das reduziert Abschläge und sorgt gleichzeitig dafür, dass weiterhin Rentenpunkte gesammelt werden, zumindest wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

  4. Erwerbsminderung ansprechen

    Prüfen sollte man auch, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen könnte. Wer schwerbehindert ist, ist zwar nicht automatisch erwerbsgemindert, es kann aber der Fall sein. Am besten die Ärztin bzw. den Arzt darauf ansprechen. Bei der Erwerbsminderungsrente können sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt werden, die die Rente erhöhen und unter Umständen zu einer finanziell günstigeren Lösung führen.