Kategorie VdK-Zeitung

Krankenkasse: Beitragserhöhung im Blick behalten

Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr darüber informieren, dass sie den Zusatzbeitrag erhöhen. Das Sonderkündigungsrecht bleibt jedoch bestehen. Versicherten sollten deshalb selbst genau auf die Höhe der Beiträge achten.

Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, entscheidet jede Kasse selbst – derzeit liegt er zwischen 2,18 und 4,39 Prozent. © imago/Wolfilser

Wann Krankenkassen ihre Beiträge erhöhen

Bislang waren die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Dafür versendeten sie regelmäßig Millionen Briefe. Um die Kosten für Porto und Versand zu sparen beziehungsweise Bürokratie abzubauen, wurde diese Informationspflicht mit dem GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgeschafft.

Informieren müssen sich die Versicherten nun selbst. Auch wenn die Krankenkassen künftig andere Wege nutzen sollten – etwa über Apps, Webseiten oder Mitgliedermagazine –, könnten viele der Betroffenen eine Erhöhung übersehen. Diese erfolgt laut Verbraucherzentrale häufig zu Jahresbeginn – aber nicht immer. Ein Blick auf den Lohn- oder Gehaltszettel kann schnell Klarheit verschaffen, weil der Abzug für die Krankenversicherung dann ansteigt.

Den aktuellen Beitragssatz meiner Krankenkasse finden

Der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Spitzenverband veröffentlicht eine Liste mit den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen, die laufend aktualisiert wird. Die Krankenkassenliste ist über den Menüpunkt „Service“ auf der Webseite des GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Spitzenverbands zu finden: Externer Link:www.gkv-spitzenverband.de

Was kann ich machen bei einer Beitragserhöhung?

Erhöht die Kasse ihre Beiträge, gilt für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Monatsende. Während dieser Zeit müssen sie jedoch den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen, so die Verbraucherzentrale. Ein Beispiel: Die Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027. Versicherte können nun bis zum 31. Januar ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Dann endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse zum 31. März. Ab 1. April ist die neue Kasse zuständig.

Wer die Krankenkasse wechseln möchte, muss der neuen Kasse mitteilen, dass sie oder er wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Die bisherige Krankenkasse muss nicht informiert werden. „Die neue Krankenkasse übernimmt die notwendigen Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren“, erklärt die Verbraucherzentrale.